Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Heimat- und Bürgerverein Overath e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Overath und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach eingetragen.

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung.

Der Verein vertritt die Interessen der Bevölkerung von Overath und der nahen Umgebung.

Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen berücksichtigen, werden nicht unterstützt.

Ziele des Vereins sind die Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes, Unterstützung der Stadtentwicklung und der Verschönerung des Ortsbildes.

Der Verein setzt sich für den Umweltschutz ein.

Der Verein unterstützt Vorhaben, die Stadt lebenswerter zu gestalten.

Er engagiert sich für die Erhaltung und Förderung kultureller Belange (u. a. die Unterhaltung von Wanderwegen und Parkanlagen).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Tätigkeit ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen

Die dem Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen und andere Zuwendungen zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten weder finanzielle Vergünstigungen noch andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden weder gezahlte Beiträge zurückerstattet noch haben Mitglieder irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können ersetzt werden.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Overath, welche diese Mittel jedoch nur im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden darf.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder Bürger von Overath kann Mitglied werden.

Ordentliche Mitglieder können weitere natürliche oder juristische Personen sein.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, in der Regel bei der nächsten, dem Aufnahmeantrag folgenden Vorstandssitzung.

Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, für die Ziele und den Zweck des Vereins einzutreten.

Die Mitglieder des Vereins zahlen Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds oder der Aufhebung (bei juristischen Personen), durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er erfordert eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand vor Beginn des letzten Quartals.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es

a) länger als 2 Jahre mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist,

b) gegen die Vereinsinteressen verstößt oder

c) das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung mitzuteilen. Das Mitglied erhält die Möglichkeit, sich in der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem oder der 1. Vorsitzenden oder dem oder der 2. Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand kurzfristig einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl der Beisitzer,
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern oder -prüferinnen,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Fassung grundsätzlicher Beschlüsse zur Vereinstätigkeit,
  8. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  10. Auflösung des Vereins.

§ 12 Leitung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzen­de, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden benanntes anderes Mitglied des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drit­tel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder über 16 Jahren.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin des Vereins ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter oder der Leiterin der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus

dem oder der 1. Vorsitzenden,

dem oder der 2. Vorsitzenden,

Schriftführer oder Schriftführerin,

Schatzmeister oder Schatzmeisterin.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 BGB sowie bis zu vier Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Zur Wahrung der Neutralität und Vermeidung von Interessenkonflikten können Mitglieder des Rates, Mandatsträger der Parteien und Leitende Mitarbeiter der Stadtverwaltung nicht in den Vorstand gewählt werden. Nach Vorstandsbeschluss ist die Teilnahme mit beratender Stimme zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder die 1. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden oder die 2. Vorsitzende und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten.

Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte und ihm obliegt die Durchführung des Vereinsbetriebes sowie die Erledigung der für den Verein anfallenden Verwaltungsarbeiten.

Alle Verträge und Abmachungen bedürfen intern der Zustimmung des Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei nicht dem Vorstand angehörenden Personen. Sie werden zusammen mit dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich und muss durch mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass alle Mitglieder 21 Tage vor der Mitgliederversammlung eine schriftliche Einladung erhalten. Der Einladung wird eine Tagesordnung beigefügt mit dem Hinweis, dass zur Beschlussfassung eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

Overath, 13. Dezember 2007

April 2013
Aufgrund der neuen Bestimmungen im EU-Zahlungsverkehr ist die bisherige Beitrittserklärung geändert worden - siehe in der Navigation unter „Verein -> Mitglied werden“.